AGB Firma:
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Bitte beachten Sie, dass diese AGB, der Firma Schrage EDV Dienstleistungen, nicht für den Online Shop und die Domaingestaltung gelten.
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Firma Schrage EDV Dienstleistungen (nachstehend Firma genannt) liefert Waren und Dienstleistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der Firma, Bremen, sofern nicht anders vereinbart. Abweichende Bedingungen eines Kunden, die die Firma nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Firma unverbindlich, auch wenn die Firma ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Annahme der Bestellungen und die Ausführung der Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Sollten Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, in diesem Falle die unwirksame Vereinbarung durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck weitgehend entspricht. Ein Vertrag basiert auf BGB § 631 – Werksvertrag.
§ 2 Bestellung + Auftrag
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Bestellungen und Aufträge werden von dem Kunden angenommen durch Bestätigung oder deren Ausführung. Die Bestellungen und Aufträge erfolgen ausschließlich zu den Geschäfts- und Lieferbedingungen, die auf der Website www.schrage-dienstleistungen.de über den Link AGB abgerufen werden können und mit denen sich der Kunde durch seine Bestellung oder Auftrag einverstanden erklärt. Die Firma ist bemüht, ihre Produkte jeweils nach dem neuesten technischen Stand zu liefern. Die inhaltliche Richtigkeit sowie die Vollständigkeit der mitgelieferten Print-, Software- und Online-Publikationen werden nicht garantiert. Die Firma übernimmt keine Gewähr für die Anwendbarkeit ihrer Produkte zu einem bestimmten Zweck oder in Verbindung mit Waren Dritter, außer die Anwendbarkeit wurde dem Kunden schriftlich durch die Firma zugesichert.
§ 3 Lieferung + Lieferzeit
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk / Hersteller ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, den Transport und die Entsorgung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung oder die Versendung auf Gefahr und Rechnung des Kunden. Sind Produkte der Firma innerhalb von 6 Wochen nicht lieferbar, so informiert die Firma über die Verlängerung der Lieferfristen. Bei Testbestellungen wird mit dem Lieferschein der Warenwert angegeben. Dieser Warenwert wird berechnet, wenn die Ware nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder unvollständig oder beschädigt zurückgeliefert wird. Eine Versicherung für die gelieferten Waren aus der Testbestellung wird durch die Firma nicht abgeschlossen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma berechtigt, den für ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ersatz für verloren gegangene oder auf dem Transport beschädigte Sendungen wird nicht geleistet, es sei denn, der Firma fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Kunde muss innerhalb der, von den Transportträgern festgesetzten Frist den Schaden direkt mit diesen regeln.
§ 4 Rücktritt + Rücksendung
Tritt der Kunde von einem schriftlich erteilten Auftrag, gleich welchem Grund zurück, werden ihm die Kosten für die Rücknahme in Rechnung gestellt. Sollte eine Rücknahme der bestellten Waren durch den Hersteller, gleich welchem Grund, nicht möglich sein, kann der Kunde die Ware nicht zurückgeben und die Ware wird ihm berechnet. Eine Gutschrift des Warenwertes erfolgt ausschließlich bei Rücksendungen von Lieferungen, für die die Firma eine Rücksende-genehmigung erteilt hat. Die Annahme ungenehmigter Rücksendungen liegt im Ermessen der Firma. Nimmt die Firma die ungenehmigte Rücksendung an, wird eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben. Bei Waren, die zur Testbestellung versandt wurden, gilt die Rücksendegenehmigung automatisch als erteilt. Wird der vereinbarte Rücksendetermin um mehr als 14 Tage überschritten, wird die Ware automatisch und ohne weitere Ankündigung in Rechnung gestellt. Mit Rücksendegenehmigung angenommene Waren werden auf Vollständigkeit, Beschädigungen oder andere Mängel geprüft. Bei Unvollständigkeit kann die Firma die erhaltenen Waren gutschreiben. Die restliche Ware wird berechnet. Bei Mängeln und Beschädigungen ist die Firma berechtigt, die Ware zurückzusenden und zu berechnen. Es liegt im Ermessen der Firma, die beschädigte Ware anzunehmen und eine Teilgutschrift in Höhe des Restwertes vorzunehmen. Der verbleibende Rechnungsbetrag wird dann berechnet.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages sowie aller sonstigen, aus den Geschäftsverbindungen mit der Firma entstandenen sowie entstehenden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Eigentum der Firma. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetztes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch die Firma schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens gilt darüber hinaus folgendes. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde die Firma unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte der Firma erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum der Firma hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Firma entstandenen Ausfall. Die Firma behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn die Firma nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§ 6 Preise + Zahlungsbedingungen
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk / Hersteller ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung, des Transport und der Entsorgung werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Firma hält sich an die vereinbarten Preise für vier Wochen gebunden. Für den Fall, dass Leistungen aus von der Firma nicht zu vertretenen Gründen später als vier Monate nach der Auftragsbestätigung erbracht werden, wird der Firma das Recht eingeräumt, den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreis zu verlangen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ausschließlich auf das von der Firma genannte Konto zu erfolgen. Rechnungen sind – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – 10 Tage nach Erhalt in der fakturierten Währung und ohne Abzug Netto sowie bankspesenfrei zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Teil- / oder Lieferung zu zahlen / Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen kann seitens des Kunden nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung erfolgen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
Versicherung und Versandkosten Minimum 10,00 Euro Netto oder
bis 1000 Euro Netto Bestellwert 3,0% der Nettobestellsumme
bis 2500 Euro Netto Bestellwert 1,5% der Nettobestellsumme
bis 5000 Euro Netto Bestellwert 0,5% der Nettobestellsumme
ab 5000 Euro Netto Bestellwert frei Haus
Teillieferungen nur gegen Aufpreis. Rücksendungskosten trägt der Kunde bei einem Nettowarenwert unter 250,00 Euro. Darüber hinaus werden die Kosten von der Firma übernommen, wenn die Rücksendung vorab angekündigt wurde, um einen Retourenschein zu erstellen. Die Forderungen von der Firma sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
§ 7 Gewährleistung + Mängelrüge
Arbeiten am System dürfen nur durch von der Firma geschultes Personal ausgeführt werden. Schäden, die durch Arbeiten entstanden sind, die durch nicht geschultes Personal entstanden sind, werden nicht als Gewährleistung anerkannt und sind für den Kunden kostenpflichtig. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche verjähren 24 Monate nach erfolgter Ablieferung durch die Firma gelieferten Ware beim Kunden. Bei der Lieferung von gebrauchten Waren entfällt die Gewährleistung und Mängelrüge komplett. Mangel oder Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma sind dieser schriftlich mitzuteilen. Die Firma behält sich eine Prüfung der Ansprüche vor und kann eine Besichtigung jeder Zeit verlangen. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Firma die Ware, vorbehaltlich fristgerechter schriftlicher Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Firma stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ein Mangelanspruch muss aus einer schriftlich beschriebenen und fehlenden Funktion der gelieferten Komponenten hervorgehen. Hierzu empfiehlt sich die Erstellung eines Pflichtenheftes vor Vertragsabschluß, welches den Funktionsumfang und die Funktionsweise des Systems beschreibt. Ein Mangelanspruch besteht nicht bei fehlendem oder falschem Zusammenwirken von Komponenten und Komponententeilen, die durch Dritte geliefert oder installiert wurden und dies nicht ausdrücklich vorab schriftlich durch die Firma zugesichert wurde. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegenüber der Firma.
§ 8 Urheberrecht + Nutzungsübertragung
Die Firma überträgt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, an allen Print-, Software- und Online-Publikationen das einfache Nutzungsrecht zum eigenen Gebrauch, sofern die Firma dieses Recht übertragen kann. Die überlassene Software sowie Aufzeichnungen auf Datenträgern können mit dem Datenträger auf Dauer an einen Dritten übertragen werden, sofern die Vervielfältigungsstücke auf der Festplatte gelöscht, alle Sicherungskopien und alle schriftlichen Begleitmaterialien mit übertragen werden. Alle weiteren urheberrechtlichen Nutzungsrechte verbleiben beim Hersteller. Diese Nutzungsbestimmungen gelten auch bei Testbestellungen in vollem Umfang. Druckwerke, Software und sonstige Aufzeichnungen auf Datenträgern dürfen, soweit nichts anderes vereinbart, abgesehen von den Vervielfältigungen im Rahmen der Bestimmungen des Gesetzes über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, nicht vervielfältigt werden. Druckwerke dürfen – auch auszugsweise – nicht nachgedruckt oder nachgeahmt, Software sowie sonstige Aufzeichnungen auf Datenträgern nicht abgeändert oder nachgeahmt werden. Verstöße verpflichten den Kunden zum Schadensersatz. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält dir Firma ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Firma erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 9 Installation, Reparatur + Wartung
Die Firma liefert und installiert soweit nicht anders vereinbart die im Auftrag oder in der Bestellung georderten Waren und Materialien nach Absprache eines Installationstermins mit dem Kunden. Auf Wunsch wird ein Pflichtenheft erstellt, das den Funktionsumfang, den Lieferumfang, den geplanten Installationsverlauf und ähnliche Absprachen enthält und separat regelt. Wird kein Pflichtenheft erstellt, akzeptiert der Kunde den gelieferten Funktionsumfang und die damit verbundene Handhabung wie in den Herstellerunterlagen beschrieben. Der Kunde erhält spätestens mit der Auftragsbestätigung eine Installationsinformation der Firma und eine Liste für die durch ihn auszuführenden Arbeiten wie Elektriker-, Schlosser-, Maler- oder Tischlerarbeiten. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, enthalten die Installationsarbeiten keine Elektriker-, Schlosser-, Maler- oder Tischlerarbeiten. Für die Durchführung und die Umsetzung der unter dem vorstehend genannten Punkt aufgeführten Arbeiten ist der Kunde selbst verantwortlich. Die Verantwortung dafür, dass das vertragsgegenständliche System entsprechend den der Firma beigefügten Installationsbedingungen eingerichtet werden kann, trägt der Kunde insoweit, als hierfür nicht von der Firma gelieferte Komponenten erforderlich sind oder werden. Ferner ist der Kunde für alle eventuellen notwendigen öffentlichen oder privaten Genehmigungen zuständig und beantragt diese rechtzeitig und auf eigene Rechnung. Sollte durch fehlende, vorbereitende Arbeiten für die Installation des Systems das System nicht oder nur teilweise installiert werden können, so trägt der Kunde unabhängig davon, ob nach Aufwand oder Festpreis gearbeitet wird die entstanden Kosten für Mehrarbeit, Fahrkosten, Fahrtkilometer und Spesen. Für Arbeitsunterbrechungen gleich welcher Art, die von der Firma nicht zu verantworten sind, trägt der Kunde die entstanden Kosten für Mehrarbeit, Fahrkosten, Fahrtkilometer und Spesen. Arbeiten am System dürfen nur durch von der Firma geschultes Personal ausgeführt werden. Schäden, die durch Arbeiten entstanden sind, die durch nicht geschultes Personal entstanden sind, werden nicht als Gewährleistung anerkannt und sind für den Kunden kostenpflichtig. Der Kunde räumt der Firma das Recht ein, das vertragsgegenständliche System auf eine Servicestelle zu schalten und Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten über das öffentliche Fernsprechnetz vorzunehmen. Die Softwarepflege oder ein Wartungsvertrag wird durch einen gesonderten Servicevertrag vereinbart und umfasst alle Maßnahmen, die die Firma zur Erhaltung der Betriebssicherheit des Systems für erforderlich hält, insbesondere technische Veränderungen und Verbesserungen ( Software-Updates).
§ 10 Sonstiges
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Die Firma behält sich das Recht vor, ihr obliegende Leistungen aus diesem Vertrag auch durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.
Stand: Bremen, 03.01.2020